Die Präjudizwirkung der Entscheidung über die Klage der Klimaseniorinnen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist nicht zu unterschätzen und könnte gerade für Unternehmen der Energiewirtschaft und Industrie bedeutsam sein.

Am 09.04.2024 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einer richtungsweisenden Entscheidung der Beschwerde der Klimaseniorinnen stattgegeben (Urt. v. 09.04.2024, Verein Klimaseniorinnen Schweiz and Others v. Switzerland, Application no. 53600/20). Dadurch hat die erste internationale Klimaklage Erfolg gehabt.[1] Das ist aus politischer und juristischer Sicht eine große Errungenschaft für die internationale Klimabewegung und eine Zeitenwende für die Rechtsprechung des EGMR zur Verbindung zwischen Menschenrechten und Klimaschutz.

Klimawandel als Gefahr für die Gesundheit

Der EGMR bestätigte in seinem Urteil, dass unzureichende Klimaschutzmaßnahmen zu Gefahren für die Gesundheit und weiteren Menschenrechten von Personen führen können.[2] Um diesen potenziellen Menschenrechtsverletzungen zu begegnen, müssen Staaten also ehrgeizigere Maßnahmen ergreifen. Täten sie dies nicht, drohten Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechte werden also als argumentatives Vehikel verwendet, um mehr Klimaschutz einzufordern.[3]
Aus juristischer Perspektive ist besonders spannend, dass der EGMR dem Verein der Klimaseniorinnen mit dem Urteil eine Beschwerdebefugnis im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zugestanden hat [4], den individuellen Kläger*innen jedoch keine Opfereigenschaft nach Art. 34 EMRK [5]. Im Wesentlichen hat er hierzu ausgeführt, dass die Hürden für die individuelle Opfereigenschaft sehr hoch sind, da es einer hohen Intensität der nachteiligen Auswirkungen sowie eines dringenden Schutzbedürfnisses bedarf. Allerdings hat er anerkannt, dass ein Verein für seine Mitglieder beschwerdebefugt sein kann, um ihre menschenrechtlichen Interessen zu vertreten. Im Kern hat dies zur Folge, dass Klimaklagen für individuelle Beschwerdeführende nur unter Wahrung größerer Hürden möglich sind, Vereine zur (kollektiven) Durchsetzung von Menschenrechten im Rahmen des Klimaschutzes jedoch eine größere Bedeutung spielen dürften.

Die Rolle internationaler Gerichtsentscheide

Auch wenn Fälle, die wie die Beschwerde der Klimaseniorinnen nach Art. 46 EMRK nur die direkt am Verfahren Beteiligten binden, generieren solche Urteile für das Handeln der Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention Orientierungswirkung [6]: Juristisch gesprochen haben sie eine Präjudizwirkung. Auch außerhalb des Europarates kann das Urteil die Entscheidungsfindung anderer internationaler Gerichte prägen, indem etwa Argumente entliehen werden.

Präjudizwirkung

hat eine gerichtliche Entscheidung, die für folgende Verfahren richtungsweisend ist.

Nationalstaaten, die nicht am Verfahren beteiligt waren, und ihre nationalen Gerichte haben keine aus der Europäischen Menschenrechtskonvention erwachsene Pflicht, das Urteil des EGMR zu berücksichtigen. Manchmal erwächst diese Pflicht jedoch aus der nationalen Rechtsprechung. So auch in Deutschland, wo das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung hervorgehoben hat, dass Entscheidungen des EGMR im Kern zu berücksichtigen sind. Im Übrigen orientieren sich viele Staaten an den Entscheidungen des EGMR, weil dieser in aller Regel auf vergangene Rechtsprechung zurückgreift, um seine Entscheidungen zu treffen.

Die Entscheidung des EGMR ist auch deshalb besonders, weil sich ein internationales Gericht erstmals intensiv mit Klimaklagen auseinandergesetzt hat. In den vergangenen Jahren haben Gerichtsverfahren, die darauf abzielen, Staaten und Unternehmen für klimabedingte Schäden und Klimaanpassungen zur Rechenschaft zu ziehen, deutlich zugenommen. In einem Bericht von UNEP wurden für 2022 in Summe 2.180 derartige Verfahren in 65 verschiedenen Jurisdiktionen identifiziert. [7]

Saúl vs. RWE in NRW

In NRW klagt sich seit 2015 der peruanische Landwirt Saúl gegen den Energiekonzern RWE durch die juristischen Instanzen. Sein Heimatdorf liegt nahe einem Berghang und läuft potenziell Gefahr, aufgrund einer zunehmenden Gletscherschmelze – die durch den Klimawandel beschleunigt wird – von einer Flutwelle erfasst zu werden. Er möchte das Unternehmen RWE dabei in die Pflicht nehmen, einen stärkeren Klimaschutz zu betreiben.
Allein die Entscheidung, dass im Rahmen des Verfahrens in die Beweisaufnahme eingetreten wurde, lässt es hervorstechen, da ein Gericht erstmals in Erwägung zieht, dass ein Unternehmen für den Klimawandel juristisch mitverantwortlich sein könnte. Zudem ist die Klage sehr innovativ, weil der rechtliche Anknüpfungspunkt § 1004 BGB ist – eine Vorschrift, die eigentlich Eigentumsstörungen in nachbarschaftlichen Verhältnissen regelt. Im hiesigen Verfahren soll sie jedoch angewandt werden, um rechtliche Verpflichtungen im Rahmen einer Art „globaler Nachbarschaft” zu erzeugen. [8]

Einfluss der Entscheidung des EGMR auf das Verfahren Saúl v. RWE

    In der Vergangenheit haben sich Gerichte auf internationaler Ebene bereits gegenseitig beeinflusst, indem Argumente aus anderen Verfahren repliziert, aufgenommen und ggf. auf die eigene Rechtsordnung angepasst angewandt wurden. [9] Gerade für Klimaklagen ist dies aufgrund ihrer globalen Bedeutung von hoher Relevanz.
    Auch wenn die beiden Verfahren strukturell anders gelagert sind, könnte das EGMR-Urteil auf das laufende Verfahren in NRW Einfluss haben: Der EGMR misst dem Klimaschutz nunmehr eine große Bedeutung zu. Zudem hat die Entscheidung in Sachen Klimaseniorinnen die überaus wichtige Verknüpfung zwischen Menschenrechten und Klimaschutz hergestellt. Dies könnte auch deutsche Gerichte dazu inspirieren, bei der Ausgestaltung unternehmerischer und staatlicher Pflichten Klimaschutz ein großes Gewicht einzuräumen und in Zweifelsfällen auch Vorrang zu gewähren. Da Klimaschutz nun auch auf europäischer Ebene rechtlich eine besonders große Bedeutung spielt, könnten die deutschen Gerichte den § 1004 BGB klimafreundlich auslegen. [10] In den Niederlanden wurde beispielsweise schon im Jahre 2019 eine zivilrechtliche Klausel klimafreundlich ausgelegt. Der Beschluss des EGMR hebt die Bedeutung des Klimaschutzes auf eine neue Ebene und könnte die Entscheidungsfindung der deutschen Gerichte damit entscheidend prägen. Hinzu kommt, dass der Fall ggf. ebenfalls vor dem EGMR landen könnte – in diesem Fall dürfte der Beschluss im Fall der Klimaseniorinnen eine überragende Bedeutung für die weitere Rechtsprechung des EGMR haben.

    Fazit

    Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschluss des EGMR eine hohe Signalwirkung für weitere Rechtsprechung in Europa haben wird. Im NRW-Kontext könnte er für Unternehmen der Energiewirtschaft und der Industrie sehr bedeutsam sein. Im Verfahren Saúl v. RWE dürften unternehmerische Pflichten zur Begegnung des Klimaschutzes ausgelotet werden. Insofern müssten sich Unternehmen bei einem für die Klägerseite positiven Ausgang auf die Umsetzung weiterer Klimaschutzverpflichtungen vorbereiten. Saúl vs. RWE ist indes nur ein Beispiel für ein aktuelles Verfahren, auf das sich die Präjudizwirkung der erfolgreichen Klimaklage vor dem EGMR erstrecken könnte. Dies zeigt, dass eine (rechts-)wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Klimaklagen als innovatives Instrument der Klimagovernance immer wichtiger wird.

    Autor:

    Giacomo Sebis, Researcher im
    Forschungsbereich Zirkulärer Wandel

    Fußnoten

    1. Herzog, Christoph (9.4.2024): „Erste Klimaklage vor Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte erfolgreich“, online unter: https://www.haufe.de/sustainability/debatte/klimaklage-vor-europaeischem-gerichtshof-fuer-menschenrechte_575768_620426.html (zuletzt aufgerufen am 15.10.2024).
    2. Urt. v. 09.04.2024, Verein Klimaseniorinnen Schweiz and Others v. Switzerland, Application no. 53600/20, Rn. 574, 640online unter: https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-233206 (zuletzt aufgerufen am 15.10.2024).
    3. Siehe zu menschenrechtsbasierten Klimalagen: Erkardt, Felix et al. (2023): „Judikative als Motor des Klimaschutzes? Bedeutung und Auswirkungen der Klimaklagen#Namen, online unter: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11740/publikationen/2023-04-20_climate_change18-2023_judikative_motor_klimaschutz_1.pdf (zuletzt aufgerufen am 15.10.2024).
    4. Urt. v. 09.04.2024, Verein Klimaseniorinnen Schweiz and Others v. Switzerland, Application no. 53600/20, Rn. 525.
    5. Urt. v. 09.04.2024, Verein Klimaseniorinnen Schweiz and Others v. Switzerland, Application no. 53600/20, Rn. 535.
    6. Siehe hierzu: Wissenschaftliche Dienste des Bundestages (2016): „Zur innerstaatlichen Umsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie zur Durchsetzung und Wirkung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Deutschland, Frankreich, Italien und Russland, im Vereinigten Königreich und in der Türkei“, S. 17, online unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/482672/f9ace5e6e53fc37be870a3bbccbb85ed/wd-2-104-16-pdf-data.pdf (zuletzt aufgerufen am 08.07.2024).
    7. UNEP (2023): Global Climate Litigation Report, online unter: https://wedocs.unep.org/bitstream/handle/20.500.11822/43008/global_climate_litigation_report_2023.pdf?sequence=3 (zuletzt aufgerufen am 08.07.2024).
    8. Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie online unter: https://rwe.climatecase.org/de (zuletzt aufgerufen am08.07.2024).
    9. Siehe zum Austausch zwischen Gerichten: Affolder, Natasha & Dzah, Godwin (2024): The Transnational Exchange of Law Through Climate Change Litigation, in: Sindico, Francesco et al, eds, Research Handbook on Climate Change Litigation, online unter: https://commons.allard.ubc.ca/cgi/viewcontent.cgi?article=1753&context=fac_pubs (zuletzt aufgerufen am 08.07.2024).
    10. Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie online unter: https://en.milieudefensie.nl/climate-case-shell (zuletzt aufgerufen am 08.07.2024).